Disziplinarrecht
§ 238
(1) § 238.Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
- 1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
- 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
- 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.