§ 238 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendungsänderung

§ 238

§ 238. Am 1. Jänner 1995 anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach § 40 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.