Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995
Verwendungsänderung
§ 238
§ 238. Am 1. Jänner 1995 anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach § 40 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.