§ 238 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Disziplinarrecht

§ 238

(1) § 238.Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf

  1. 1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
  2. 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
  3. 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,

    sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 94 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.