§ 237 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Leistungsfeststellung

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§ 237

(1) § 237.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.