Leistungsfeststellung
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§ 237
(1) § 237.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.