§ 237 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Versetzung

§ 237

§ 237. Am 1. Jänner 1995 anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 38 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.