§ 237 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Leistungsfeststellung

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§ 237

(1) § 237.Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987 oder 1988 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG 1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig, wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres 1989 eingeleitet wird. In diesem Fall kommt dem Beamten ein Antragsrecht gemäß § 86 Abs. 1 BDG 1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten Kalendermonat zu.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.