Leistungsfeststellung
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§ 237
(1) § 237.Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987 oder 1988 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG 1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig, wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres 1989 eingeleitet wird. In diesem Fall kommt dem Beamten ein Antragsrecht gemäß § 86 Abs. 1 BDG 1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten Kalendermonat zu.
(3) Die nach den §§ 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.