§ 21c AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Beitragsgegenstand

§ 21c

(1) § 21c.Bei

  1. 1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
  2. 2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
  3. 3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
  4. 4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
  5. 5. Erzeugung von Gemüse und Obst,
  6. 6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
  7. 7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
  8. 8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
  9. 9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden,

    ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.