§ 21c AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Beitragsgegenstand

§ 21c.

(1) Bei

  1. 1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
  2. 2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
  3. 3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
  4. 4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
  5. 5. Erzeugung von Gemüse und Obst,
  6. 6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
  7. 7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
  8. 8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
  9. 9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein

    ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.