§ 21c AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Beitragsgegenstand

§ 21c.

(1) Bei

  1. 1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
  2. 2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
  3. 3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
  4. 4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
  5. 5. Erzeugung von Gemüse und Obst,
  6. 6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
  7. 7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
  8. 8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
  9. 9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und
  1. ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.

Schlagworte

Stärkeerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153594