Bescheide
§ 21
(1) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Zustellung der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.
(2) Sonstigen Entscheidungen der Landesregierung hat eine ärztliche Untersuchung des Anspruchswerbers voranzugehen. Neben Amtssachverständigen können zur Vornahme dieser Untersuchungen auch andere geeignete Ärzte herangezogen werden. Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen, bei der Untersuchung anwesend zu sein und gehört zu werden. § 45 Abs 3 AVG findet keine Anwendung.
(3) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(4) Bescheide, ausgenommen solche in Vollziehung der §§ 3 Abs. 5 und 10 Abs. 4, haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 110/1993, hinzuweisen.
(5) Im Fall der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von Änderungen dieses Gesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
(6) Ergibt sich nachträglich, daß ein Pflegegeld bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
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