§ 216
Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von dem Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (§ 218), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.
Vgl. Art. XVI § 1, BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Mündelsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146830