§ 216 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 216

Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von dem Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (§ 218), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.

Vgl. Art. XVI § 1, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Mündelsicherheit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146830