§ 216 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes;

a) in Rücksicht der Erziehung der Person.

§ 216

(1) § 216.Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.

(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.