Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
§ 20d.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40274599
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