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§ 20c B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Informationspflicht

§ 20c.

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. 1. die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. 2. die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
  1. zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung auf der Website des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274598

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