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§ 20d B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 20d.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274599

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