§ 20d B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 20d.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40172127