§ 20c B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Informationspflicht

§ 20c.

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. 1. die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. 2. die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
  1. zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40172126