§ 203j BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Bessere Beurteilung

§ 203j.

(1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen

  1. 1. gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
  2. 2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).

(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund

  1. 1. des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
  2. 2. der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis

    erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40125343