§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

  1. 1. von der Österreichischen
  1. 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, oder
  2. 3. von der Österreichischen
  1. im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Z 5 vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;
  2. 2. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. 3. die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;
  4. 4. die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;
  5. 5. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  6. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(6) Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

(7) In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004306

Dokumentnummer

NOR12056458

alte Dokumentnummer

N3199811157O

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