§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
- 1. von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
- 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, oder
- 3. von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten Sondergesellschaften
- im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die der Konversion der von den genannten Gesellschaften aufgenommenen und vom Bund verbürgten Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- 1. die Konversion zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt, insbesondere die prozentuelle Gesamtbelastung im Sinne der Formel laut Z 5 vermindert wird oder dies der Verminderung des Währungsrisikos dient, oder hiedurch das Ende von Fristen der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben wird;
- 2. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 12 500 Mill. S an Kapital und 12 500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- 3. die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag der aushaftenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt;
- 4. die Laufzeit der neuen Kreditoperation den Zeitraum von 30 Jahren nicht übersteigt;
- 5. die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt:
( Rückzahlungskurs, abzüglich Nettoerlös der )
( Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
---------------------------------------------------------------
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
- 6. und wenn die prozentuelle Gesamtbelastung der neuen Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Z 5 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 Z 5 und 6 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Eine Konversion liegt auch dann vor, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
(7) In den Konversionsverträgen ist ausdrücklich festzuhalten, welche Schuld aus dem Erlös der Kreditoperation konvertiert werden soll. Die Tilgung der alten Schuld ist dem Bundesministerium für Finanzen nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004306
Dokumentnummer
NOR12046971
alte Dokumentnummer
N3197916620S
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