1. Abschnitt
Beiträge des Landes zum Personalaufwand
§ 1
Beiträge zum Personalaufwand für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle.
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro) | |||||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag | |
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | ||||
Kinderkrippen | Erstgruppe | 3.612,08 | 3.933,17 | 4.965,77 | 5.630,01 |
weitere Gruppe | 2.120,72 | 2.340,49 | 3.001,53 | 3.407,95 | |
Kindergärten | Erstgruppe | 3.612,08 | 3.933,17 | 4.965,77 | 5.630,01 |
weitere Gruppe | 2.120,72 | 2.340,49 | 3.001,53 | 3.407,95 | |
Alterserweiterte Gruppen | Erstgruppe | 3.612,08 | 3.933,17 | 4.965,77 | 5.630,01 |
weitere Gruppe | 2.120,72 | 2.340,49 | 3.001,53 | 3.407,95 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe |
| 6.434,87 |
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|
weitere Gruppe |
| 3.831,82 |
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Horte | Erstgruppe | 3.612,08 | 3.933,17 | 4.965,77 | 5.630,01 |
weitere Gruppe | 2.120,72 | 2.340,49 | 3.001,53 | 3.407,95 | |
Heil-pädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe |
| 3.933,17 |
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Integrationsgruppe |
| 4.299,91 |
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IZB |
| 5.425,91 |
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- Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 9 einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro) | |||||
Art der Einrichtung | Gruppe | Halbtag | Ganztag | Erweiterter Ganztag | |
Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat | ||||
Kindergärten | Erstgruppe | 3.792,67 | 4.129,82 | 5.219,57 | 5.911,52 |
weitere Gruppe | 2.226,74 | 2.457,52 | 3.156,02 | 3.578,35 | |
Alterserweiterte Gruppen | Erstgruppe | 3.792,67 | 4.129,82 | 5.219,57 | 5.911,52 |
weitere Gruppe | 2.226,74 | 2.457,52 | 3.156,02 | 3.578,35 | |
Kinderhäuser | Erstgruppe |
| 8.043,62 |
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weitere Gruppe |
| 4.789,79 |
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Heil-pädagogischer Kindergarten | Kooperative Gruppe |
| 4.523,13 |
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Integrationsgruppe |
| 5.159,88 |
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(3) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.
(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.
(5) Die in Abs. 2 ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985).
(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag gewährt, der die Hälfte der Differenz zwischen dem Förderungsbeitrag für die Halbtagsgruppe und dem Förderungsbeitrag für die Ganztagsgruppe der jeweils am Vormittag geführten Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt. Die Förderung für die Nachmittagsbetreuung kann nur gewährt werden, wenn ein Anspruch auf die Gewährung der Personalförderung für die am Vormittag geführte Einrichtung besteht. Im Fall der Kürzung der Personalförderung gemäß § 4 Abs. 4 für die Einrichtung am Vormittag wird auch die Personalförderung für die Nachmittagsbetreuung im gleichen prozentuellen Ausmaß gekürzt.
22.01.2020
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