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§ 4 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2025

LGBl. Nr. 57/2025 ist hinsichtlich der Tageseltern mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

Tritt hinsichtlich der Tageseltern mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 29 Abs. 2).

§ 4

Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge zum Personalaufwand

(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn

  1. a) die Summe der Einnahmen aus Zahlungen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und aus für den laufenden Betrieb der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung bestimmten Förderungen der öffentlichen Hand die Summe der Ausgaben für den laufenden Betrieb und der angemessenen Investitionsrücklagen für die Einrichtung nicht übersteigen,
  2. b) die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung den Bestimmungen des StKBBG 2019 insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,
  3. c) die Bedingungen der §§ 5 und 6 erfüllt sind und
  4. d) ein Bedarf für diese Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Sofern ein solcher bei Neuerrichtungen von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen nicht bereits im Rahmen der Gewährung der Bauförderung von der Landesregierung geprüft wurde, richtet sich dieser, ausgenommen bei Nachmittagsbetreuungen und Horten, nach den Kriterien der Bedarfsprüfung für die Bauförderung. Bei Tageseltern ist für das Vorliegen des Bedarfs die tatsächliche Inanspruchnahme der vereinbarten Stunden heranzuziehen.
  5. e) von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
  6. f) für alle Kinder dieser Gruppe, ausgenommen für Kinder in Nachmittagsbetreuungen, der Elternbeitrag entsprechend den eingeschriebenen Zeiten eingehoben wird;
  7. g) bei Ganzjahresbetrieben die Schließzeit maximal drei Kalenderwochen beträgt, wobei bei einer Teilung ein Teil mindestens zwei durchgehende Kalenderwochen umfassen muss;
  8. h) höchstens kostendeckende Beiträge für Verpflegung, Veranstaltungen, Material und dergleichen unter Einhaltung nachstehender Voraussetzungen eingehoben werden:

(2) Die Förderung ist für Halbtagsgruppen am Nachmittag bei gleichartigen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn dieselben Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.

(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wurde ein Beitrag zum Personalaufwand gemäß § 1 gewährt, ist die Förderung auch dann zurückzuzahlen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder –mindestzahlen, die Personalausstattung, die mindestens 2-jährige Verwendung der Leiterin/des Leiters im einschlägigen Fachdienst oder die gemeinsame Leitung von Gruppen an mehreren Standorten nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:

​

für den ersten Monat um 10 %,

für den zweiten Monat um 30 %,

für den dritten Monat um 50 %,

für den vierten Monat um 70 %,

ab dem fünften Monat um 100 %.

 

(5) In Fällen, in denen die Erhalterinnen/Erhalter den gesetzlichen Bestimmungen zur Personalausstattung nicht nachkommen, kann ab dem Monat, in den die Frist der sechs Wochen währenden Minderausstattung fällt, eine Kürzung der Personalförderung um 20 % vorgenommen werden. Für jeden weiteren Monat der Fehlausstattung kann eine Kürzung um weitere 20 % erfolgen, sodass ab dem 5. Monat ein Förderverlust von 100 % droht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, LGBl. Nr. 122/2023, LGBl. Nr. 58/2024, LGBl. Nr. 57/2025

22.08.2025

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