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§ 2 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2023

§ 2

Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen

(1) Für den personellen Mehraufwand, der sich aus dem täglich überschneidenden einstündigen Einsatz von zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren.

(2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszubezahlen.

(3) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 wie die Beiträge des Landes zum Personalaufwand gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.

(4) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

25.07.2023

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