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§ 6 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 6

Mindestöffnungszeit

(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat von Montag bis Freitag – ausgenommen bei Tageseltern, für die die im § 3 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt, und bei Nachmittagsbetreuungen – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:

  1. a) in Halbtagsform: fünf Stunden,
  2. b) in Ganztagsform: acht Stunden,
  3. c) in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,
  4. d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden.

(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.

(3) Die Mindestöffnungszeit für Nachmittagsbetreuungen hat 10 Wochenstunden zu betragen.

22.01.2020

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