§ 1 StKBFG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2023

1. Abschnitt

Beiträge des Landes zum Personalaufwand

§ 1

Beiträge zum Personalaufwand für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter, der auch einen Beitrag für die Gewährung der Leitungsfreistellung enthält, zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus den nachstehenden Tabellen.

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Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
5-6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
>6-<8 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
8-<12 Stunden

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Kindergärten

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Alters-erweiterte Gruppen

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

Kinderhäuser

Erstgruppe

 

 

7.621,78

 

 

weitere Gruppe

 

 

4.629,49

 

 

Horte

Erstgruppe

4.264,55

4.376,89

4.745,99

5.933,00

6.696,57

weitere Gruppe

2.550,18

2.662,52

2.915,15

3.675,05

4.142,23

       

​

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Tägliche Öffnungszeit:
6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
>6 Stunden

Heilpädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

4.633,65

4.745,99

Integrationsgruppe

5.055,24

5.167,58

IZB

6.349,60

6.461,94

    

​

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
5-6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
>6-<8 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
8-<12 Stunden

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

4.472,15

4.584,49

4.972,05

6.224,75

7.020,18

weitere Gruppe

2.672,06

2.784,40

3.049,69

3.852,63

4.338,12

Kindergärten

Erstgruppe

4.472,15

4.584,49

4.972,05

6.224,75

7.020,18

weitere Gruppe

2.672,06

2.784,40

3.049,69

3.852,63

4.338,12

Alters-erweiterte Gruppen

Erstgruppe

4.472,15

4.584,49

4.972,05

6.224,75

7.020,18

weitere Gruppe

2.672,06

2.784,40

3.049,69

3.852,63

4.338,12

Kinderhäuser

Erstgruppe

 

 

9.471,09

 

 

weitere Gruppe

 

 

5.730,70

 

 

       

​

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge
bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Tägliche Öffnungszeit:
6 Stunden

Tägliche Öffnungszeit:
>6 Stunden

Heilpädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

5.311,84

5.424,18

Integrationsgruppe

6.043,80

6.156,14

    

(3) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.

(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.

(5) Die in Abs. 2 ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer).

(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.

(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von € 190.- gewährt. Dieser Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

25.07.2023

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