§ 1 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Verfassungsbestimmung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130575

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)