§ 1 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40218626

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