1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40230509
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