Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2015 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2015
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
- a) Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und
- b) familieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 LArbO angeführt sind.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
11.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
