1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten
- a) Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und
- b) familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie im § 3 Abs. 2 lit. a bis c LArbO angeführt sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, inbesondere § 19 Abs. 3, gelten auch für in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätige.
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