§ 1 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17a Abs. 37, 40, 42, 43 und 45.

ÜR: BGBl. Nr. 189/1955, Art. III, BGBl. Nr. 835/1992; EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005.

Voraussetzungen des Anspruches

§ 1.

(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

  1. 1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
  2. 2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
  3. 3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
  4. 4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,
  5. 5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,
  6. 6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.

(2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar:

  1. 1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. Schadenersatzansprüche,
  3. 3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und
  4. 4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
  1. a) Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Konkurses gemäß § 109 KO festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter gemäß § 54 AO bestritten wurden;
  2. b) rechtskräftig zugesprochene Kosten der gemäß § 110 KO geführten Prüfungsprozesse sowie der zur Durchsetzung einer bestrittenen Ausgleichsforderung geführten Rechtsstreitigkeiten;
  3. c) rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber;
  4. d) tarifmäßige Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entstanden sind und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zusteht, sowie Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden sind, das gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen worden ist;
  5. e) Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter, die dem Arbeitnehmer anläßlich eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses über Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter jedoch nur bis zu der in der Tarifpost 2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, festgesetzten Höhe;
  6. f) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach Abs. 1 erwachsen sind;
  7. g) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung hinsichtlich von Forderungen, die nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung entstanden oder fällig geworden sind.

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

  1. 1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;
  2. 1a. für Ansprüche nach Abs. 2, wenn der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Abs. 1 wegen einer im § 11 Abs. 3 angeführten Straftat verurteilt wird;
  3. 2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die
  1. a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder
  2. b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1 Z 3 bis 6
  1. 3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat;
  1. 3a. für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Z 3 besteht, es sei denn, daß im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritts wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes;
  2. 4. für Entgeltansprüche - ausgenommen solche nach Abs. 4a -, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4 übersteigt.
  3. 5. für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist;
  4. 6. für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 oder einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

(4) Als Grenzbetrag gemäß Abs. 3 Z 4 gilt der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der

  1. 1. bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist;
  2. 2. bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen ist, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.

(4a) Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld hiefür

  1. a) bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe
  2. b) und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe.

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:

  1. 1. Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;
  2. 2. Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;
  3. 3. Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

ÜR: BGBl. Nr. 189/1955, Art. III, BGBl. Nr. 835/1992;

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40067795