§ 1 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1973

1. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich

§ 1

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen

  1. a) der Verkehr mit Grundstücken, die
  1. 1. dem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder
  2. 2. dem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren und land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, sofern er nicht unter lit. b fällt,
  1. b) der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.

(2) Die aus dem Grundsteuer‑ oder Grenzkataster ersichtliche Benützungsart eines Grundstückes ist für dessen Beurteilung gemäß Abs. 1 lit. a nicht maßgebend. Als land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke im Sinne des Abs. 1 lit. a Z. 2 gelten auch solche, die ohne unverhältnismäßige Aufwendungen der land‑ oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden können.

(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
  2. b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
  3. c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
  4. d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs‑ oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

16.04.2018

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