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§ 1 GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1*)
Anwendungsbereich, Ziel

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit

  1. a) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
  2. b) Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind;
  3. c) Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.

(3) Ziel des Gesetzes ist es,

  1. a) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
  2. b) eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten;
  3. c) der Baulandhortung entgegenzuwirken;
  4. d) den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Neukundmachung

14.01.2019

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