1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1*)
Anwendungsbereich, Ziel
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
- a) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
- b) Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind;
- c) Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.
- a) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
- b) eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten;
- c) der Baulandhortung entgegenzuwirken;
- d) den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
Neukundmachung
14.01.2019
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