1. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
§ 1*)
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
- a) der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sofern er nicht unter lit. b fällt,
- b) der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstock im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
- a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
- c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
- d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs‑ oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/1977
16.04.2018
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