Persönliche Anhörungen
§ 19.
(1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.
(2) Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA‑VG) anwesend ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278109
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