vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Persönliche Anhörungen

§ 19.

(1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.

(2) Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA‑VG) anwesend ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278109

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)