Suche nach Familienangehörigen
§ 18.
Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278108
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