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§ 20 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen

§ 20.

(1) Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278110

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