§ 18 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Landtagskanzlei

§ 18

(1) Die administrativen Belange der Aufgaben des Präsidenten, des Vorstandes des Landtages und der Präsidialkonferenz einschließlich der Vorsorge für den Stenographendienst werden durch die Landtagskanzlei besorgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagskanzlei sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

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