§ 18 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Landtagsdirektion

§ 18

(1) Die administrativen Aufgaben des Präsidenten, des Vorstandes des Landtages und der Präsidialkonferenz einschließlich der Vorsorge für den Stenographendienst werden durch die Landtagsdirektion besorgt.

(2) Der Landtagsdirektion steht der Landtagsdirektor vor. Voraussetzung für die Bestellung zum Landtagsdirektor ist, dass der Bewerber

  1. a) die erforderliche Vorbildung und Erfahrung und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
  2. b) zum Salzburger Landtag, abgesehen vom Wohnsitzerfordernis, wählbar ist.

    Vor der Bestellung des Landtagsdirektors hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung aller Bewerber durch den Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

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