Landtagsdirektion
§ 18
(1) Die administrativen Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Präsidialkonferenz werden durch die Landtagsdirektion besorgt.
(2) Der Landtagsdirektion steht der Landtagsdirektor vor. Voraussetzung für die Bestellung zum Landtagsdirektor ist, dass der Bewerber
- a) die erforderliche Vorbildung und Erfahrung und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
- b) zum Salzburger Landtag, abgesehen vom Wohnsitzerfordernis, wählbar ist.
- Vor der Bestellung des Landtagsdirektors hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung aller Bewerber durch den Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
28.09.2012
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