§ 186 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

2. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Ernennungserfordernisse und --------------------------- Definitivstellungserfordernisse -------------------------------

§ 186

(1) § 186.Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 BDG vor dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 196 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Mitglieder der Prüfungskommissionen, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im § 29 dieses Bundesgesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Amt.

(3) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(4) Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung, bei Beamten in handwerklicher Verwendung, bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen, so gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse des früheren Dienstzweiges für die betreffende Verwendung bis zu dem im Abs. 1 umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse den erfolgreichen Abschluß bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist das in den Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) angeführte Erfordernis einer wenigstens fünfjährigen Verwendung in einem Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr anzuwenden.