§ 17 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

Abschnitt IIIa

Aufenthaltsverfestigte Ausländer

§ 17

§ 17. Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.