§ 17 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17.

(1) Ausländer, die

  1. 1. über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
  2. 2. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)

    verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.