§ 17 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abschnitt IIIa Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

§ 17.

(1) Ausländer, die

  1. 1. über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder
  2. 2. über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder
  3. 3. über eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)

    verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

(2) Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.