§ 174 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Unterabschnitt D

UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN UND UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS ALS UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)DOZENT Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

§ 174

(1) § 174.Der Universitäts(Hochschul)assistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) § 170 Abs. 2 ist auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.