Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN UND UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS ALS UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)DOZENT Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174
(1) § 174.Der Universitäts(Hochschul)assistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.