§ 174 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Unterabschnitt D

UNIVERSITÄTSASSISTENTEN Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis

§ 174

(1) § 174.Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)