Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTSASSISTENTEN Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
§ 174
(1) § 174.Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.