Unterabschnitt C
AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN Allgemeines
§ 170
(1) § 170.Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden:
(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Als Amtstitel ist "Außerordentlicher Universitätsprofessor" vorgesehen.