§ 170 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Unterabschnitt C

AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN Allgemeines

§ 170

(1) § 170.Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. § 162 (Ernennung) und
  2. 2. § 167 (Urlaub).

(2) Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Als Amtstitel ist "Außerordentlicher Universitätsprofessor" vorgesehen.