§ 170 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Dienstpflichten

--------------- Lehramtliche Pflichten

§ 170

§ 170. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.