§ 16 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

§ 16.

(1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Nach- oder Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 des E‑Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten - mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis - samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen.

(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß § 14 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres überlassen, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Betreiber hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder auf die Schreibweisen von Adressen hinzuweisen.